Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung aus dem Familien-Lasten-Ausgleichsfonds. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine eigene Krankenversicherung.
Für allgemeine Fragen zum Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus (wenn noch kein Antrag gestellt wurde) steht Eltern die österreichweite Infoline Kinderbetreuungsgeld unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 - Montag bis Donnerstag, von 9 bis 15 Uhr - zur Verfügung.
Das Kinderbetreuungsgeld sowie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gebühren nur auf Antrag. Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzen niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld.
Das Kinderbetreuungsgeld kann nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden. Daher wird empfohlen, den Antrag bald nach der Geburt (bei Wechsel zwischen den Elternteilen etwa ein Monat vor dem Wechsel) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einzubringen (fehlende Unterlagen können nachgereicht werden).
Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einem Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommt.
Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt) war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
Holen Sie sich die ID Austria und reichen Sie den Antrag online ein. Kürzere Bearbeitungswege ermöglichen im Regelfall eine schnellere Abwicklung der Prüfung.
Achten Sie darauf, dass der Antrag (im Original) vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen beiliegen.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) sind
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
- Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich,
- ein auf Dauer angelegter (mindestens 91-tägiger) gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen an dieser Adresse,
- Durchführung und rechtzeitige Vorlage der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (vormals Mutter-Kind-Pass) und
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr.
- Für Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen.
- Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung (mit überwiegender Betreuung des Kindes) und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil.
Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto in Höhe von EUR 6,06 pro Tag beantragen.
Stand: 25.11.2025
Weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuungsgeld finden Sie unter: Geburt und Kind