Krankengeld
Wer wegen einer Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Krankengeld erhalten. Dieses soll den Verlust des Einkommens teilweise ausgleichen. Voraussetzung ist ein ärztlich bestätigter Krankenstand.
Im Erkrankungsfall bekommen Sie Ihr Gehalt bzw. Ihren Lohn von Ihrer*Ihrem Dienstgeber*in in der Regel zwischen sechs und zwölf Wochen weiter ausbezahlt. Die Dauer der Fortzahlung ist abhängig von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und von der Beschäftigungsdauer.
Wenn die Entgeltansprüche gegenüber der*dem Dienstgeber*in infolge mehrerer oder längerer Krankenstände verbraucht oder zumindest um 50 % reduziert sind, erhalten Sie Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Anspruch
Anspruch auf Krankengeld haben:
- Erwerbstätige in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (oder wenn dieses während des Krankenstandes beendet wird), wenn die Entgeltfortzahlung (Gehalt bzw. Lohn) aufgrund einer Krankheit 50 % oder weniger beträgt.
- Dazu zählen: Arbeiter*in, Angestellte, Lehrlinge
- Personen, die eine Leistung des Arbeitsmarktservice (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) beziehen
- Geringfügig Beschäftigte, die eine freiwillige Selbstversicherung abgeschlossen haben (§ 19a ASVG)
- Unter speziellen Voraussetzungen: Personen, die nicht mehr pflichtversichert und erwerbslos sind (Schutzfrist). Hier finden Sie Details zu Besonderheiten bei der Dauer des Krankengeldanspruchs
- Freie Dienstnehmer*innen (gem. § 4 Abs. 4 ASVG)
- Sonstige Personengruppen wie z. B. Zivildiener, Hebammen, Dentist*innen
Dauer
Krankengeld gebührt frühestens ab dem vierten Tag eines Krankenstandes. Die Bezugsdauer kann variieren, dies ist gesetzlich geregelt.
Sie haben grundsätzlich 26 Wochen Anspruch auf Krankengeld.
Dieser Anspruch verlängert sich auf bis zu 52 Wochen, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens sechs Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (ausgenommen Schutzfrist).
Unter bestimmten (in der Satzung der ÖGK festgelegten) Kriterien wird das Krankengeld über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen geleistet.
Informationen zum Familienzuschlag
Ab dem 43. Tag des Krankenstandes gebührt auf Antrag ein Familienzuschlag zum Krankengeld, sofern Sie von Ihrer*Ihrem Dienstgeber*in kein Entgelt mehr beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens eine*n Angehörige*n haben, die bzw. der ohne eigenes Einkommen mitversichert ist.
Folgende Angehörige kommen für den Familienzuschlag in Frage:
- Kind, Wahlkind
- Stiefkind, Enkel (wenn dieses mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft lebt)
- Pflegekind (wenn dieses vom Versicherten unentgeltlich verpflegt wird oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht)
Anspruch haben sowohl Alleinerzieher*innen als auch Versicherte, die in einer Partnerschaft (Ehe bzw. Lebensgemeinschaft) leben. Ihre Angehörigen sowie Ihr*e Partner*in dürfen nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, das monatlich über der Erwerbslosigkeitsgrenze von (EUR 660,52 für 2025) liegt.
Der Familienzuschlag zum Krankengeld beträgt zusätzlich 10 % der Bemessungsgrundlage.
Hier finden Sie den Antrag auf Familienzuschlag (124 KB).
Stand: 25.11.2025
Weitere Informationen zum Krankengeld finden Sie unter: www.gesundheitskasse.at/krankengeld