Mindestsicherung
Die Mindestsicherung ist als Hilfeleistung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt, ihren Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) nicht oder nicht vollständig abdecken können. Zudem kann die Mindestsicherung eine Hilfestellung bei eintretenden außergewöhnlichen Schwierigkeiten in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen bieten. Anspruchsberechtigt sind österreichische StaatsbürgerInnen oder diesen gleichgestellte Personen (z.B. Unionsbürger*innen) mit rechtmäßigem Aufenthalt, wenn sie in Tirol leben (Hauptwohnsitz oder ständiger Aufenthalt).
Ausmaß der Mindestsicherung:
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat die hilfesuchende Person ihre eigenen Mittel, zu denen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen gehören, einzusetzen.
Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, welche der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen (etwa: Löhne, Gehälter, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Pensionen, Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld, Mietzinsbeihilfe). Ausgenommen sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (insb. Familienbeihilfe) und das Pflegegeld. Für ältere bzw. beschränkt arbeitsfähige sowie für alleinerziehende oder langzeitarbeitslose Leistungsbezieher*innen, die (wieder) einer Beschäftigung nachgehen, sind begünstigende Freibetragsregelungen vorgesehen.
Von der Verpflichtung zur Verwertung von Vermögen sind Ersparnisse bis zu einem Betrag von 6.045,05 Euro grundsätzlich ausgenommen. Ebenso wenig ist ein angemessenes Kraftfahrzeug bei berufsbedingtem oder sonstigem Bedarf (Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) einzusetzen.
Bei vorhandenem unbeweglichen Vermögen (Eigentumswohnung/Haus) kann Mindestsicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten bezogen werden, ohne dass das Haus oder die Eigentumswohnung (soweit angemessen und dem eigenen Wohnbedarf dienend) als verwertbares Vermögen herangezogen werden. Erst nach durchgängigem Leistungsbezug von mehr als einem halben Jahr erfolgt die grundbücherliche Besicherung (auch rückwirkend).
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat die hilfesuchende Person zudem öffentlich-rechtliche (z.B. gesetzliche Unterhaltsansprüche) oder privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit es nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich die*der Mindestsicherungsbezieher*in innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Bei einem länger als acht Wochen dauernden Aufenthalt erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.
Informationen zu den aktuellen Leistungen erhalten Sie unter: Mindestsicherung | Land Tirol
Neben Grundleistungen und Wohnbedarfsleistungen bietet die Mindestsicherung zudem:
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
Der Bedarf an Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wird vor allem durch die Einbindung der Leistungsbezieher*innen in die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt. Diese erhalten somit die e-card und sind von der Rezeptgebühr und von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte befreit.
Sonstige Leistungen
Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung aus der Mindestsicherung durch:
- eine Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in Form einer Kostenübernahme für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung inkl. allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten,
- eine Hilfe zur Arbeit für langzeitarbeitslose Leistungsbezieher*innen in Form von finanziellen Zuschüssen an die ArbeitgeberInnen oder Kostenübernahme für gewisse Fortbildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, für Fahrtkosten zum Kursort oder für Prüfungskosten,
- einen Zuschuss für die Erstausstattung einer Wohnung, die erstmalige Anschaffung von Haushaltsgeräten, die erstmalige Anschaffung von Hausrat oder für die Kaution,
- eine Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände als Zuschuss für:
- die Nachbeschaffung/Reparatur von Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten
- offene Mietrückstände bei drohender Delogierung
- offene Nachzahlungen von Betriebs- und Heizkosten für eine Wohnung
- offene Nachzahlungen von Stromkosten
- Selbstbehalte für notwendige Medikamentenkosten, Heilbehelfe oder Heilbehandlungen
Anträge und weitere Informationen finden Sie unter Mindestsicherung | Land Tirol
Stand: 03.11.2025