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Akute psychiatrische Krise

Im Akutfall rufen Sie die Rettung: 144!
oder den Psychosozialen Krisendienst unter der (Gratis-)Nummer: 0800 400 120 an!

Sollte eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung notwendig sein, überweisen Fach- oder Hausärzt*innen.. Eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik oder Abteilung gegen oder ohne den Willen der Patient*innen ist nur möglich, wenn eine akute ernste und erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegt. Hier gilt das Unterbringungsgesetz. Eine Einweisung gegen oder ohne den Willen darf nur von Ärzt*innen im öffentlichen Gesundheitsdienst (Sprengelärzt*innen, Polizeiärzt*innen, Amtsärzt*innen bei der Bezirkshauptmannschaft, eigens dazu benannte Amtsärzt*innen) angeordnet werden oder wenn eine behandelnde Fachärzt*in die Voraussetzungen dafür sieht und die Polizei diese Einschätzung mitträgt.

Zwangsmaßnahmen stören das Vertrauen zu den Angehörigen. Dennoch müssen Angehörige oder Freunde bei Gefährdungen oder Selbstmordabsichten handeln.

Was tun in einer akuten psychischen Krise, wenn eine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie dringend notwendig erscheint ?

  • Rufen Sie die*den Notärzt*in oder die Rettung (144)! Schildern Sie die Problematik!
    Falls Patient*innen eine Einweisung verweigern, muss die Fachkraft die Polizei zur Hilfe rufen! 

  • Besteht akute Gefahr (Selbstmorddrohungen, Morddrohungen oder Gewalt), rufen Sie selbst sofort die Polizei! 

  • Versuchen Sie, bis die Hilfe vor Ort ist, mit den Betroffenen in Kontakt zu bleiben.
    Personen, die nicht hilfreich sind oder sein können, sollen weggehen!

Das Unterbringungsgesetz (UbG)

Das Unterbringungsgesetz gilt seit 1991. Es regelt den zwangsweisen Aufenthalt von psychisch erkrankten Menschen an einer psychiatrischen Abteilung.
Unterbringung bedeutet, dass Patient*innen die psychiatrische Abteilung nicht bzw. nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen darf bzw. weitergehenden Freiheitsbeschränkungen unterliegt.

Ein Mensch darf nur dann untergebracht werden, wenn gleichzeitig drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Person ist psychisch erkrankt
  • Es besteht eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der*des Erkrankten oder anderer Personen
  • Andere Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten, z.B. durch Angehörige, ambulante Dienste oder niedergelassene Psychiater*innen kommen nicht in Frage

Aufnahmeuntersuchung

Eine Person darf nur dann an einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden, wenn sie zuvor vor Fachärzt*innen untersucht wurde und in einer ärztlichen Bescheinigung festgestellt wurde, dass die drei Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Bei der Aufnahmeuntersuchung in der Klinik wird entschieden, ob die Person untergebracht wird oder nicht. Basis für die Entscheidung ist mindestens ein fachärztliches Zeugnis.

Gerichtliche Überprüfung

Jede "Unterbringung ohne Verlangen" muss sofort an das zuständige Bezirksgericht und an die Patient*innenanwaltschaft gemeldet werden. Die Patient*innenanwältin bzw. Patient*innenanwalt nimmt Kontakt mit den Betroffenen auf. Das Gericht überprüft, ob die Unterbringung rechtlich zulässig ist. Spätestens vier Tage, nachdem das Gericht informiert wurde, gibt es eine erste Anhörung. 

Es nehmen auf jeden Fall teil:

  • die Patient*innen
  • die zuständige Patient*innenanwältin oder der Patient*innenanwalt
  • die Richter*innen
  • zuständige Ärzt*innen
  • evtl. zugezogene Sachverständige
  • evtl. von den Patient*innen selbstgewählte Vertreter*innen
  • evtl. von den Patient*innen benannte Vertrauenspersonen

Die zuständigen Richter*innen erklären die Unterbringung entweder für unzulässig- in dem Fall entscheiden die Patient*innen selbst, ob sie noch weiter auf einer psychiatrischen Station in Behandlung bleiben möchten, oder entlassen werden - oder für vorläufig zulässig.
Wenn die Unterbringung für vorläufig zulässig erklärt wird, findet innerhalb von 14 Tagen eine mündliche Verhandlung statt. Davor wird eine zweite ärztliche Meinung von, vom Gericht bestellten, Sachverständigen eingeholt. In der Verhandlung wird dann erneut über die Unterbringung entschieden. 
Solange die Unterbringung aufrecht bleibt, finden immer wieder solche gerichtlichen Überprüfungsverhandlungen statt. Die Termine dafür sind im Gesetz vorgegeben, und werden in diesem Rahmen vom Gericht festgelegt.

Weitere Beschränkungen während der Unterbringung

Zwangsweise untergebracht zu sein, heißt in der Regel, dass die Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder einen räumlichen Bereich (Station) eingeschränkt wird. 
Weitere Zwangsmaßnahmen (Angurten, Festhalten, versperrte Zimmertüren) müssen ärztlich angeordnet, dokumentiert und anhand einer damit besonders abzuwehrenden Gefährdung begründet werden. Das gilt auch für das Recht auf Kontakt mit der Außenwelt (Telefonieren, Besuche empfangen).
Solche beschränkenden Maßnahmen muss die Abteilung der Patient*innenanwaltschaft melden. Patient*innen haben das Recht, diese Beschränkungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei werden sie von der der Patient*innenanwaltschaft unterstützt.
Werden andere Rechte eingeschränkt (z.B. der Ausgang ins Freie, das Recht auf Tragen von Privatkleidung), muss dies ebenfalls gemeldet werden und kann ebenfalls beantragt werden, dass das Gericht diese Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit hin überprüft.

Ärztliche Heilbehandlung während der Unterbringung

Entscheidungsfähige Patient*innen entscheiden selbst, ob sie Heilbehandlungen annehmen (z.B. oral eingenommene Medikamente). Sind Patient*innen nicht entscheidungsfähig, entscheiden gesetzliche Vertreter*innen über die Durchführung der Behandlung. Soll eine "besondere Heilbehandlung" (z.B. Operationen, Elektrokrampftherapie, Punktionen des Rückenmarks, Depotmedikamente) vorgenommen werden, hat das Gericht im Vorhinein zu entscheiden, ob die Behandlung durchgeführt wird.

Wenn Patient*innen nicht entscheidungsfähig sind und keine gesetzliche Vertretung bestellt ist, entscheidet bei "besonderen Heilbehandlungen" das Gericht, bei "einfachen Heilbehandlungen" können Patient*innen auch gegen oder ihren Willen behandelt werden. In diesem Fall können Patient*innen verlangen, dass im Vorhinein über die Behandlung von Gericht entschieden wird. Behandlungen, die ohne wirksame Zustimmung erfolgen, müssen der Patientenanwaltschaft gemeldet werden. 

Bei "Gefahr in Verzug" also, wenn ohne die sofortige Behandlung eine schwere Gesundheitsschädigung entstehen würden, können die Ärzt*innen sofort handeln, und müssen nicht zuwarten, bis Vertreter*innen, bzw. das Gericht entschieden hat. Auch solche Behandlungen müssen gemeldet werden. 

Eine zuvor erstellte Patientenverfügung gilt selbstverständlich auch dann, wenn die betroffene Person auf einer psychiatrischen Abteilung behandelt werden soll. Neuerdings besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Abschlussgesprächs vor Entlassung aus der Psychiatrie eine Behandlungsvereinbarung für künftige stationäre Aufnahmen mit den Ärzt*innen zu treffen. 

Vgl. Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG), aktuelle Fassung
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